Satzung des Vereins "1000 Jahre Nordborchen"

§ 1
Name, Sitz und Geschäftsjahr
1. Der im Jahre 2012 gegründete Verein trägt nach der Eintragung ins Vereinsregister den Namen "1000 Jahre Nordborchen e.V."

2. Er hat seinen Sitz in Borchen, Ortsteil Nordborchen

3. Sein Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

4. Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Paderborn eingetragen.


§ 2
Zweck und Gebiet des Vereins
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2. Der Verein bezweckt die Förderung der Heimatpflege, der Heimatkunde und der Heimatgeschichte, des heimatlichen Brauchtums einschließlich Sprache und Liedgut, des Denkmal-, Landschafts-, Natur- und Umweltschutzes. Dabei erstrebt er, Überliefertes und Neues sinnvoll zu vereinen, zu pflegen und weiterzuentwickeln, damit Kenntnis der Heimat und Verbundenheit mit ihr erhalten und gefördert werden.

3. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Vortragsveranstaltungen für jedermann, heimatkundliche Wanderungen und Fahrten für jedermann, Anlage und Unterhaltung eines Archivs, mögliche Herausgabe einer Zeitschrift mit einem Inhalt, der dem Satzungszweck entspricht; Zusammenkünfte, in denen Brauchtum, Sprache und Liedgut gepflegt werden, besondere Veranstaltungen und Maßnahmen, die das Augenmerk der Öffentlichkeit auf die vom Verein verfolgten Zwecke lenken, Kontakt zu sonstigen Vereinigungen, Körperschaften und Organisationen, die gleiche oder ähnliche Zwecke verfolgen.

4. Das Arbeitsziel des Vereins umfasst das Gebiet der Gemeinde Borchen, Ortsteil Nordborchen, sowie sein Umland.


§ 3
Gemeinnützigkeit
1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

4. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen an die Gemeinde Borchen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung im Arbeitsgebiet des Vereins zu verwenden hat.


§ 4

Mitgliedschaft
1. Der Verein hat ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder.

2. Ordentliche Mitglieder können Einzelmitglieder ab 16 Jahren mit dem Einverständnis der/des Erziehungsberechtigten und korporative Mitglieder sein. Einzelmitglieder sind natürliche und juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts. Korporative Mitglieder sind sonstige Vereinigungen des privaten und öffentlichen Rechts sowie Gemeinden und Gemeindeverbände.

3. Mitglied des Vereins wird man durch Aufnahme in den Verein. Die Aufnahme setzt einen schriftlichen Aufnahmeantrag voraus, über den der Vorstand entscheidet. Bei Mitgliedern von 16 bis 18 Jahren muss die Zustimmung der/des Erziehungsberechtigten vorliegen.

4. Wer sich um den Verein oder seine Ziele besonders verdient gemacht hat, kann zum Ehrenmitglied ernannt werden. Die Ernennung erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung.

5. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austrittserklärung oder Ausschluss.

6. Der Austritt kann nur zum Schluss des Geschäftsjahres erfolgen. Er ist dem Vorstand schriftlich, spätestens bis zum 1. Dezember des Jahres mitzuteilen.

7. Mitglieder, die die Interessen des Vereins erheblich schädigen, können ausgeschlossen werden, nachdem ihnen zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden ist. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Gegen den Ausschluss kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe schriftlich Widerspruch beim Vorstand eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung zu entscheiden hat.


§ 5
Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder haben das Recht, an den Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, dort ihr Stimmrecht auszuüben und sich unabhängig davon in Vereinsangelegenheiten an den Vorstand zu wenden. Sie haben Anrecht auf alle Vorteile, die der Verein aus eigener Kraft zu leisten vermag. Sie haben insbesondere Anspruch darauf, dass der Verein sie nach Kräften bei ihrer Arbeit für die Erreichung des Vereinszwecks unterstützt.

2. Durch die Mitgliedschaft wird kein Anspruch auf das Vereinsvermögen erworben.

3. Jedes Mitglied ist verpflichtet, Ziele und Zwecke des Vereins nach Kräften zu unterstützen und bis zum 1.6. eines jeden Jahres seinen Beitrag an die Vereinskasse zu leisten.

4. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.



§ 6
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung


§ 7
Mitgliederversammlung
1. Mitgliederversammlungen sind entweder ordentliche oder außerordentliche Mitgliederversammlungen.

2. Die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet wenigstens einmal im Jahr statt und zwar nach Möglichkeit im ersten Vierteljahr.

3. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden auf Beschluss des Vorstandes statt oder wenn sie von mindestens 1/10 der Mitglieder schriftlich beantragt werden.

4. Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden oder bei seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung einberufen und geleitet. Können weder der Vorsitzende noch sein Stellvertreter die Mitgliederversammlung einberufen oder leiten, tritt das an Lebensjahren älteste Vorstandsmitglied an seine Stelle.

5. Die Einladungen zur Mitgliederversammlung sollen mindestens 14 Tage vorher schriftlich (in Papierform oder per Mail) den Mitgliedern zugegangen sein. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen mindestens 8 Tage vorher bei dem die Versammlung einberufenden Vorstandsmitglied schriftlich eingereicht werden. In der Versammlung gestellte Anträge können mündlich begründet werden. Eine sofortige Beschlussfassung über solche Anträge findet statt, wenn zuvor ihre Dringlichkeit beschlossen worden ist. Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins sind davon ausgeschlossen.

6. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Ordnungsmäßigkeit der Einberufung ist vom Versammlungsleiter zu Beginn der Mitgliederversammlung festzustellen.

7. Jedes Vereinsmitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme; Vertretung ist unzulässig. Das passive Wahlrecht gilt für Personen aus dem Verein ab dem 18. Lebensjahr.

8. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:a) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes
b) Entgegennahme des Kassenberichtes,
c) Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer,
d) Entlastung des Vorstandes,
e) Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer,
f) Festsetzung der Beiträge und Beratung und Beschlussfassung über Anträge,
g) Entscheidung über den Widerspruch bei Ausschluss eines Mitgliedes,
h) Ernennung von Ehrenmitgliedern auf Vorschlag des Vorstandes,
i) Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins.
9. Vor jeder ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Kassenführung durch zwei Kassenprüfer zu prüfen.


§ 8
Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus
a) Dem Vorsitzenden,
b) Dem stellvertretenden Vorsitzenden,
c) Dem Schriftführer,
d) Dem Kassenwart,
e) Dem jeweiligen Ortsheimatpfleger im Gebiet des Vereins,
f) Beisitzern, die vom Vorstand bestellt werden können und beratend tätig sind.

2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt; Wiederwahl ist zulässig. Die Leitung der Wahl obliegt dem von der Mitgliederversammlung bestimmten Vereinsmitglied. Jedes Vorstandsmitglied, das freiwillig vorzeitig aus dem Amt ausscheidet, soll sein Amt bis zur Wahl eines Nachfolgers weiterführen.

3. Vorstandssitzungen sind vom Vorstand nach pflichtgemäßem Ermessen so oft einzuberufen, wie es die Vereinsgeschäfte erfordern. Die Einberufung hat auch zu erfolgen, wenn mindestens 3 Mitglieder des Vorstandes dies schriftlich verlangen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind, anderenfalls ist eine neue Sitzung anzuberaumen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Vertretung der Vorstandsmitglieder ist unzulässig.

4. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Jedem von ihnen wird Einzelvertretungsbefugnis erteilt, von der aber der zweite Vorsitzende im Innenverhältnis nur Gebrauch machen darf, wenn der erste Vorsitzende verhindert ist.

5. Der Vorstand leitet die Geschäfte des Vereins, insbesondere führt er die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus. Er ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Insbesondere beschließt er über Aufnahmeanträge, den Ausschluss eines Mitgliedes und Anträge auf Beitragsermäßigung im Einzelfall.


§ 9
Erweiterter Vorstand, Ausschüsse

1. Der Erweiterte Vorstand setzt sich zusammen aus je einem Vertreter der dem Verein angehörenden Vereinigungen im Ortsteil Nordborchen. Die Vereinigungen benennen dem Vorstand des Vereins schriftlich ihren jeweiligen Vertreter und dessen Ersatzperson.

2. Auf Einladung des Vorsitzenden des Vereins treten Vorstand und erweiterter Vorstand bei Bedarf, mindestens einmal im Halbjahr zusammen.

3. Der erweiterte Vorstand berät und unterstützt den Vorstand hinsichtlich dessen Aufgaben zur Verwirklichung der Ziele nach § 2 dieser Satzung.

4. Die Zusammenkünfte dienen sowohl der ständigen gegenseitigen Unterrichtung über Aktivitäten im örtlichen Vereinsleben, als auch der Erörterung und Koordination der Interessen der einzelnen Vereinigungen.

5. Zur Bearbeitung ständiger oder einzelner besonderer Aufgaben des Vereins können Arbeitsausschüsse gebildet werden. Ihre Mitglieder werden vom Vorstand berufen. Ihre Amtsdauer endet mit der Erledigung der ihnen gestellten Aufgabe.
6. Die Ausschüsse wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden. Für die Sitzungen der Ausschüsse gilt § 8 Ziff. 3 entsprechend.


§ 10
Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt 2 Kassenprüfer, die dem Vorstand nicht angehören dürfen. Sie haben alljährlich vor der ordentlichen Mitgliederversammlung das Kassenwesen des Vereins zu prüfen und über das Ergebnis ihrer Prüfung in der Mitgliederversammlung zu berichten. Jährlich ist zumindest ein neuer Kassenprüfer zu wählen.


§ 11
Ehrenamtliche Tätigkeit
1. Jede Tätigkeit für den Verein ist ehrenamtlich.

2. Mitgliedern wird jedoch Ersatz der nachgewiesenen Auslagen, die sie im Interesse des Vereins gemacht haben, gewährt.


§ 12
Versammlungsleitung, Wahlen, Beschlussfassungen und Sitzungsniederschriften
1. Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit vom stellvertretenden Vorsitzenden, geleitet. Sind beide verhindert, so übernimmt das an Lebensjahren älteste Vorstandsmitglied die Leitung.

2. Abstimmungen bei Wahlen und über die Anträge jeder Art erfolgen offen, sofern nicht die Hälfte der anwesenden Mitglieder eine geheime Zettelwahl verlangt.

3. Sämtliche Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, sofern nicht die Satzung etwas anderes bestimmt. Stimmenthaltungen werden dabei nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Tritt bei Wahlen Stimmengleichheit ein, so entscheidet das Los.

4. Beschlüsse über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder.

5. Über Versammlungen von Organen des Vereins ist ein Ergebnisprotokoll anzufertigen, das insbesondere Beschlüsse, das Ergebnis von Wahlen, aber auch wichtige Diskussionspunkte enthalten soll. Es ist vom Schriftführer oder bei seiner Verhinderung durch ein von der Versammlung jeweils zu wählendes Mitglied anzufertigen. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen.


§ 13
Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer hierzu besonders einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Auflösung sollte auch der zuständigen politischen Gemeinde mitgeteilt werden.


§ 14
Inkrafttreten
Diese Satzung ist am 10. 5. 2012 von der Gründungsversammlung beschlossen worden. Der in der Versammlung gewählte Vorstand kann notwendige redaktionelle Satzungsänderungen vornehmen. Die Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichts Paderborn ist am 28. 6. 2012 unter VR 2916 erfolgt. Mit dem Tage der Eintragung tritt die vorstehende Satzung in Kraft.

Borchen, den 10. 5. 2012

Der Vorstand










Druckbare Version